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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Kai Bodensiek, Partner BvM Berlin.

 

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom gestrigen Tag die bereits von uns im vergangenen Jahr besprochene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 1.10.2019 – C-673/17 „planet49“) aufgenommen und in deren Sinne nunmehr den Fall abschließend entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat laut seiner Pressemeldung hierbei nunmehr Klarheit auch für den deutschen Raum geschaffen. Danach muss bei der Erhebung von Cookies zum Zwecken des Trackings bzw. der Profilbildung vor der Datenerhebung eine Einwilligung des betroffenen Nutzers eingeholt werden. Dies bedeutet praktisch, dass die Einwilligung auf Webseiten so umzusetzen ist, dass die Nutzung der Cookies erst dann aktiviert werden darf, wenn der Nutzer der Nutzung der konkreten Cookies zugestimmt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen keine Daten aus Cookies oder locale storage erhoben werden.

Die Einwilligung ist laut BGH so auszugestalten, dass der Nutzer erkennt, dass seine Erklärung

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„ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt im Sinne dieser Vorschrift "für den konkreten Fall", wenn klar wird, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.“ 

Pressemeldung des BHG

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Im vorliegenden Fall hielt der BGH dies für nicht gegeben, da der Nutzer vor die Wahl gestellt wurde, die Cookies von einzelnen Werbepartnern aus einer langen Liste einzeln zu selektieren oder die Auswahl der Werbepartner dem Seitenbetreiber zu überlassen. Der BGH sah hierin den Versuch den Verbraucher durch eine riesige Liste potentieller Werbepartner einzuschüchtern und quasi zwangsläufig die Wahl dem Unternehmen zu überlassen. Damit erfülle die Einwilligung nicht die Anforderung, dass der Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen soll. Es bleibt abzuwarten woran das Gericht dies konkret festgemacht hat, die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor. Gerade Seiten, die eine Vielzahl von Werbenetzwerken nutzen könnten von dieser Rechtsprechung betroffen sein. Ob die Möglichkeit alle Partner oder einzelne Blöcke abzuschalten gegeben war, ging zunächst aus der Pressemeldung nicht hervor.

Weiterhin durfte die Checkbox für die Erteilung der Einwilligung nicht vorselektiert sein. Dies entspricht auch der gängigen Rechtsprechung in Verbrauchersachen, dass das Vorselektieren eine ausdrückliche Entscheidung eines Verbrauchers ausschließt. Nur wenn der Verbraucher eine eindeutig auf die Einwilligung bezogene Handlung ausführen muss (z.B. Klick auf eine Checkbox), kann dies als ausdrückliche Einwilligung verstanden werden.

Die Rechtsprechung setzt den Weg des EuGH fort und erhöht nun den Druck auf deutsche Unternehmen, ihre Angebote entsprechend anzupassen. Gerade bei Webseiten mit einer Vielzahl von Werbeeinblendungen kann dies nach der Ansicht des BGH nun problematisch werden. Die Entscheidung könnte die Konzentration auf die großen Anbieter zur Profilbildung, die Google, Apple etc. noch beschleunigen. Wer nach dem EuGH Urteil noch gezögert hat, sollte jetzt über eine Umgestaltung der Webseite nachdenken.

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