Der Notar: Ihr Berater und Vertragsgestalter
Unser Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Freys ist als Notar zugelassen.
Für wichtige Rechtsgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung vorgesehen. Der Notar ist dabei unparteiischer Berater und Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes. Er unterstützt und hilft bei der Gestaltung der Rechtsgeschäfte und ist Mittler zwischen den Interessen der Parteien.
Notare leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien.
Sie sind zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält.
Notare errichten vollstreckbare Urkunden. Aus ihnen findet wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung statt. Auch sind Schiedssprüche nur vollstreckbar, wenn sie von einem staatlichen Gericht oder einem Notar für vollstreckbar erklärt wurden.
Immobilienkauf
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer. So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten.
Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.
Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:
- Sicherung von Käufer und Verkäufer,
- Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
- Gewährleistung für Mängel,
- Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
- Aufteilung der Erschließungskosten und das Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
- Glossar der Bundesnotarkammer zum Grundstückskauf
- Merkblatt der Bundesnotarkammer zum Hauskauf
- Glossar der Bundesnotarkammer zum Wohnungs- und Bauträgerkauf
- Glossar der Bundesnotarkammer zu Grundschulden und Hypotheken
Unternehmen
Das Führen eines Unternehmens stellt an den Inhaber hohe Anforderungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Betrieb einen dynamischen Organismus darstellt, der jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert.
Ein Unternehmer muss dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates:
- So stellen sich Fragen zunächst bei der Gründung eines Unternehmens.
- Sie setzen sich fort bei der Führung des Unternehmens.
- Schließlich muss zur Erhaltung des Betriebes die Unternehmensnachfolge geplant werden.
Der Notar kann schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe sein.
Vererben & Schenken
In der Bundesrepublik Deutschland stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an. Der Gesetzgeber sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.
Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen u.s.w. besteht. Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Die Liste ließe sich problemlos weiterführen.
Das Gesetz gibt aber auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.
Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen. Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge , d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.
Der Notar, dessen "tägliches Brot" die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, wird in einem Gespräch mit Ihnen die für Sie richtige Lösung finden und in ein rechtliches Kleid umsetzen können.
Ab 1.1.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in einem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille auch Geltung erlangt.
Ehe
Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben.
Die Partner sind bereit, die Zukunft miteinander gemeinsam zu gestalten. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht die eingetragene Lebenspartnerschaft offen. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:
- Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
- Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
- Hafte ich für die Schulden meines Partners?
- Bin ich im Alter abgesichert?
- Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder muss ich Ansprüche meines Partners erwarten?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
- Was geschieht im Falle der Trennung?
- Welche Rechte habe ich im Todesfall?
- Was gilt für den Fall einer "internationalen Ehe"?
Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.
Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Der Notar kann als unparteiischer Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Der Notar verhilft den Partnern zu einem maßgeschneiderten rechtlichen Kleid für ihre persönliche Lebenssituation.
Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption ist der Notar der richtige Ansprechpartner.
Streitvermeidung
Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes auf dem gesamten Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Durch seine betreuende und beratende Funktion hilft der Notar in vielfältiger Weise, Streit von vornherein zu vermeiden oder bereits entstandenen Streit im Wege einer einvernehmlichen Lösung beizulegen.
Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, kann der Notar aufgrund seiner unabhängigen und unparteiischen Stellung sowie seiner Fachkunde als Schiedsrichter einen Streit entscheiden. Durch die Einschaltung eines Notars können meist langwierige und kostenträchtige Streitigkeiten vor Gericht vermieden werden.
Durch die Einschaltung des Notars als professionellem Berater im Rahmen eines Vertragsschlusses kommen Streitigkeiten unter den verschiedenen Beteiligten eines Vertrages oft gar nicht erst auf. Dies gilt sowohl für die Beratung durch den Notar, die Erstellung von Entwürfen, den eigentlichen Vertragsschluss (Beurkundung) als auch für die Abwicklung (Vollzug) eines Vertrages. In all diesen Phasen ist der Notar, anders als der Rechtsanwalt, den Interessen beider Parteien verpflichtet.
Aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten achtet der Notar auf einen gerechten Interessensausgleich aller Vertragsparteien. Die gesetzlichen Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach dem Beurkundungsgesetz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geklärt werden. Die notarielle Urkunde wird klar, unzweifelhaft und ohne offene Punkte formuliert. Als öffentliche Urkunde erbringt sie den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie den Gang zum Gericht.
Sowohl aufgrund seiner besonders qualifizierten Ausbildung als auch aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungszwangs verschiedener Vertragstypen erwirbt der Notar in vielen Bereichen ein fundiertes Spezialwissen, das für die sachgerechte Beratung unerlässlich ist. Die Wahrscheinlichkeit späterer Streitigkeiten ist daher bei notariellen Verträgen gering.
Vorsorge
Der Notfall sollte - auch in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.
Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:
- Generalvollmacht
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
- Glossar der Bundesotarkammer zu Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung