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Abmahnwelle Google Fonts beendet?
Auch uns erreichten zahlreiche Anfragen von Mandanten, die ein oder mehrere Schreiben mit Schadensersatzforderungen von den Rechtsanwälten Kilian Lenard oder der Nikolaos Dikigoros (Kanzlei RAAG) erhalten hatten.
Zunächst ist es wichtig festzuhalten, dass ohne Einwilligung der jeweiligen Webseitenbesucher, die Nutzung von Google Fonts in der beanstandeten Form tatsächlich datenschutzrechtlich unzulässig ist. Dies betrifft die Fälle, in denen die Fonts nicht auf dem Webserver des Webseitenbetreibers "lokal" gespeichert sind, sondern bei jedem Aufruf von einem Google Server geladen werden. Da hier die IP Adresse des Besuchers automatisch an Google weitergeleitet wird, stellt dies eine unzulässige Datenweitergabe dar. Wer Google Fonts nutzen möchte, sollte daher grds. die Fonts herunterladen und auf dem eigenen Server ablegen, um dieses Problem zu vermeiden.
Denn auch wenn man davon ausgehen darf, dass die automatisierten Abmahnungen der vorgenannten Kollegen in der aktuellen Form mindestens rechtsmißbräuchlich, wenn nicht gar strafrechtlich relevant seien dürften, kann die Abmahnung eines anderen Betroffenen oder eines entsprechenden tatsächlichen Verbraucherschutzverbandes oder einer Aufsichtsbehörde durchaus rechtlich wirksam sein. Bei den vorliegenden Abmahnfällen dürfte der Rechtsmißbrauch schon darin liegen, dass die Anspruchsteller gezielt und automatisiert, noch Webseiten mit Google Fonts gesucht haben und ein "Schaden" durch den Besucht des Bots auf der Webseite wohl kaum gegen den Willen der Anspruchsteller entstanden sein kann. Jeder sollte daher trotzdem seine eigene Webseite entsprechend prüfen bzw. hinsichtlich der korrekten Umsetzung sich anwaltlich beraten lassen.
Mit der konkreten Abmahnwelle dürfte es jetzt allerdings vorbei sein. Wie die Staatsanwaltschaft mitteilte wurden am 21. Dezember 2022 die Kanzleiräume von RA Lenard und mehrere Räume seines Mandanten wegen des Verdachts des Betrugs und der Erpressung (auch versucht) durchsucht und umfangreiches Beweismaterial sichergestellt.
Man darf zumindest davon ausgehen, dass beide Abmahnanwälte nun erst einmal ihr Geschäftsmodell einstellen, um die eigene Situation in den drohenden Strafverfahren nicht noch zu verschlimmern. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, denn der Zweck der DSGVO ist nicht Geschäftsmodelle für Massenabmahnungen zu generieren. Die DSGVO korrekt im eigenen Umfeld umzusetzen ist für viele Unternehmen bereits kompliziert genug.